Wie ist der Messstellenbetrieb vom Netz zu trennen?
Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden zur Entflechtung nach dem Messstellenbetriebsgesetz
Die
Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 14.7.2017 ein Dokument mit Auslegungsgrundsetzen zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb veröffentlicht, dass in der Branche heiß diskutiert wird. Obwohl das Dokument keine zunächst keine rechtliche Bindungskraft besitzt, sehen Branchenkenner in den formulierten
Auslegungsgrundsätzen der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder mehr als eine Orientierungshilfe für die Unternehmen im Messstellenbetrieb.
Die Auslegungsgrundsätze der BNetzA sollen unter anderem das Verhältnis des Messstellenbetriebs, insbesondere den Betrieb moderner Messeinrichtungen (mME) und intelligenter Messsysteme (iMSys) mit Bezug zu den Regelungen des
Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GdEW) klären.
Tiefergehende Entflechtungsvorschriften als bisher gedacht?
So legt die BNetzA sowohl für Unternehmen, die die
De-Minimis-Schwelle von 100.000 oder mehr Netzkunden überschreiten, als auch solche, die sie unterschreiten, nahe, dass der grundzuständige Messstellenbetrieb mit mME und iMSys nicht nur den Vorschriften zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4 Satz 2 des
Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu genügen habe. Viel mehr unterlägen diese Unternehmen den detaillierteren Entflechtungsregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit informatorischen, operationellen und rechtlichen Vorgaben zur Entflechtung, weil das Geschäft dem Netzbetrieb zuzurechnen sei.
Ist der wMSB nur als eigenständige juristische Person ausprägbar?
Weiterhin treffen die Regulierungsbehörden erste Aussagen zur Ausprägung des wettbewerblichen (im Gesetzestext als Dritten bezeichneten) Messstellenbetreibers. Die in diesem Zusammenhang bezogene Stellung, dass die De-Minimis-Regel beim MsbG keine Anwendung findet, hätte erhebliche Auswirkungen auf die Entflechtungsvorschriften. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass es auch Unternehmen mit weniger als 100.000 Netzkunden nicht gestattet wäre, innerhalb einer Gesellschaft sowohl den grundzuständigen Messstellenbetrieb (gMSB) als auch einen wettbewerblichen Messstellenbetrieb (wMSB) auszuprägen. Dies widerspricht der bislang gängigen Interpretation des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) von Markt und Verbänden. Da viele Versorgungsunternehmen unterhalb der De-Minimis-Schwelle bislang keinen Bedarf zur gesellschaftlichen Trennung Ihrer Unternehmensparten hatten, bedeutet dies, dass diese keinen wMSB ohne die Neugründung einer Gesellschaft und die damit verbundenen Aufwände ausprägen könnten. Dadurch wird für diese Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerbsmarkt erheblich erschwert!
Erste Stellungnahmen zu den Auslegungsgrundsätzen einiger Branchenverbände weisen auf die Problematiken und die nicht abschließend rechtliche Bindung der Auslegungsgrundsätze hin. Darüber hinaus denken viele Unternehmen bereits über einen direkten Protest gegen die Formulierungen nach. Die weitere Entwicklung sowie Diskussionen zwischen Behörden und Verbänden gilt es aufmerksam zu verfolgen, sodass unter Spannung abzuwarten ist, ob die BNetzA ihren Standpunkt durchsetzen wird.